Rechtsanwälte Dresden: Unser Ratgeber nach der Scheidung
Geschieden: und nun?
Das Amtsgericht hat die Scheidung ausgesprochen. Endlich ist das Verfahren vorbei, doch neue Fragen stellen sich nun: Bin ich mit Verlassen des Gerichtssaales geschieden oder muss ich noch warten? Worauf sollte ich nun achten?
Wir helfen Ihnen dabei, Ihr nacheheliches Leben z.B. erbrechtlich sicher zu gestalten und beantworten Ihre Fragen.
Ihre Vorteile unserer Kanzlei:
- schnell: kurzfristige Termine jederzeit möglich
- Vier-Augen-Prinzip: zwei Fachanwälte bearbeiten Ihren Sachverhalt
- Entwicklung einer Lösung nach aktuellster Rechtslage
- fachübergreifendes Arbeiten dank gebündelter Inhouse-Expertisen
- außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation
- regelmäßige Veranstaltungen
BSKP in Dresden
Fetscherstraße 29
01307 Dresden
E-Mail: dresden@bskp.de
Telefon: +49 351 318 90-0
Mo-Do: 8:00-18:00 Uhr
Fr: 8:00-16:00 Uhr

Bereits seit 2015 erhalten die Rechtsanwälte Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon die Auszeichnung TOP-Anwälte.
Unsere TOP Rechtsanwälte unterstützen Sie auch nach der Scheidung
- Scheidungsbeschluss verkündet = geschieden?
- To Do Liste: Nach der Scheidung
- Namensänderung
- Nachehelicher Unterhalt
- Kind(er): Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindesunterhalt
- Wiederheirat
- Rente
- Zugewinnausgleich
- Vermögensauseinandersetzung
- Steuern
- Erbrechtliche Vorsorge & Geschiedenentestament
Scheidungsbeschluss verkündet = geschieden?
Sofern beide Beteiligten anwaltlich vertreten waren und die Bevollmächtigten den Rechtsmittelverzicht erklärt haben, ist Ihre Scheidung unmittelbar mit dem Ausspruch der Scheidung rechtskräftig geworden. Anderenfalls tritt die Rechtskraft nach Ablauf eines Monats ein. Alle Beteiligten (auch der Versorgungsträger) haben innerhalb dieser Monatsfrist die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen den Beschluss einzureichen. Für sonstige Beteiligte besteht im Gegensatz zu den Eheleuten dabei kein Anwaltszwang.
-
Was muss ich nach der Scheidung erledigen?
-
Was passiert nach der Scheidung?
-
Wem muss ich meine Scheidung mitteilen?

To Do Liste: Nach der Scheidung
- Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk abheften und gut aufheben
- Finanzamt, Arbeitgeber und Krankenversicherung über Scheidung in Kenntnis setzen (Familienversicherung erlischt mit Rechtskraft der Scheidung!)
- Vollmachten für Ex-Partner*in widerrufen, insb. Vorsorge- oder Bankvollmachten (erlöschen nicht automatisch!)
- Versicherungen trennen (insb. Hausrat und Haftpflicht) und ggf. neue Verträge abschließen
- Begünstigte Person in Versicherungspolicen ändern, sofern dort noch Ex-Partner *in eingetragen ist
- Notfallkontakt anpassen
- Pkw ummelden
- Sparerfreibeträge anpassen
- Passwörter und PINs ändern
- Beim Standesamt Antrag auf Namensänderung stellen
In Bezug auf Kind(er)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Finanzamt beantragen (Steuerklasse II)
- Anspruch auf Kindesunterhalt prüfen
- Gemeinsame elterliche Sorge: Prüfung, ob Vollmachtserteilung oder Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge sinnvoll ist
- Umgangsrecht klären: Regel-, Ferien- und Feiertagsumgang, Ersatzumgang für den Fall der Krankheit oder sonstigen Verhinderung
In Bezug auf Ex-Partner*in
- Zugewinnausgleichsansprüche prüfen
- Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prüfen
- Auseinandersetzung des noch bestehenden gemeinsamen Vermögens
Namensänderung
Viele Menschen entscheiden sich nach der Scheidung dazu, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen und somit ihren alten Namen zurückzuerlangen. Grundsätzlich gibt es keine festgelegte Frist, innerhalb derer man den Namen nach einer Scheidung ändern muss. Die Entscheidung darüber liegt allein bei der betroffenen Person. Es ist aber ratsam, sich zeitnah nach der Scheidung mit dem Thema auseinanderzusetzen, um mögliche Unannehmlichkeiten und Verwirrungen zu vermeiden. Die rechtliche Grundlage für die Namensänderung nach der Scheidung findet sich in § 1355 Abs. 5 BGB sowie § 41 Personenstandsgesetz (PStG).
Die Kosten für eine Namensänderung nach der Scheidung können je nach Bundesland unterschiedlich sein. In der Regel fallen Gebühren für den Antrag und die Ausstellung eines neuen Personalausweises oder Reisepasses an. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn offizielle Dokumente wie Zeugnisse oder Führerschein ebenfalls geändert werden müssen. Es empfiehlt sich, sich bei den örtlichen Behörden nach den genauen Kosten und dem Ablauf der Namensänderung zu erkundigen.
Ein wichtiger Aspekt bei der Namensänderung nach der Scheidung betrifft auch die Kinder. Oft stellt sich die Frage, ob der Name des Kindes ebenfalls geändert werden kann/soll. Hierbei sollten sowohl die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes als auch die rechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Eine Namensänderung für das Kind kann gesondert beantragt werden und bedarf in der Regel der Zustimmung beider sorgeberechtigter Elternteile. Vielfach besteht das Risiko, dass der Wunsch nach einer Namensänderung bei Kindern Konflikte mit der*dem Ex-Partner*in auslöst. Insoweit empfiehlt es sich umso mehr, Spezialisten an der Hand zu haben, die die rechtlichen Rahmenbedingungen konkret benennen und eine individuelle Strategie mit Ihnen erarbeiten.
Um die Namensänderung nach der Scheidung zu beantragen, muss man sich an die zuständige Behörde des Wohnortes wenden. In der Regel ist dies das Standesamt oder das Bürgeramt. Dort erhält man die erforderlichen Antragsformulare und Informationen über die weiteren Schritte. Es ist wichtig, alle erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel den Scheidungsbeschluss oder den Personalausweis, bereitzuhalten.
Die Namensänderung nach der Scheidung ermöglicht es vielen Menschen, wieder zu ihrem alten Namen zurückzukehren und einen neuen Lebensabschnitt zu beginnen. Die genauen Voraussetzungen, Kosten und der Ablauf der Namensänderung können variieren. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und zu informieren.
-
Welche Möglichkeiten zum Nachnamen habe ich nach der Scheidung?
-
Kann ich den*die Expartner*in dazu zwingen, den Namen zu ändern nach der Scheidung?
-
Welche Unterlagen benötige ich zur Namensänderung?
Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich haben die Eheleute nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Sind sie dazu allerdings außerstande, sieht das Gesetz verschiedene nacheheliche Unterhaltspflichten vor:
Der Betreuungsunterhalt ist derjenige Unterhalt, der gezahlt wird, um den finanziellen Bedarf des betreuenden Elternteils zu decken, der aufgrund der Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Die Dauer des Betreuungsunterhalts hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Betreuungszeit der gemeinsamen Kinder und der Ehedauer.
Der Altersunterhalt kann dann verlangt werden, wenn ein Ehegatte aufgrund Alters nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen kann verlangt werden, wenn ein geschiedener Ehepartner aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kann dann in Betracht gezogen werden, wenn ein geschiedener Ehepartner arbeitslos wird und vorübergehend seinen eigenen Unterhalt nicht sicherstellen kann.
Aufstockungsunterhalt kann verlangt werden, wenn ein geschiedener Ehepartner zwar erwerbstätig ist, jedoch nicht genug Einkommen erzielt, um den angemessenen Lebensstandard zu sichern. In solchen Fällen kann der andere Ehepartner verpflichtet sein, das Erwerbseinkommen durch Unterhaltszahlung aufzustocken.
Unterhalt wegen Ausbildung kann geltend gemacht werden, wenn ein geschiedener Ehepartner eine Ausbildung oder Weiterbildung absolviert, um seine Berufschancen zu verbessern. Hierbei wird geprüft, ob die Ausbildung notwendig und angemessen ist
Die Dauer des Unterhaltsanspruchs nach der Scheidung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Ehedauer, dem Einkommen und den individuellen Umständen beider Parteien. In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch für eine angemessene Übergangszeit, um dem geschiedenen Ehepartner eine eigenständige finanzielle Absicherung zu ermöglichen.
Bei Fragen zum nachehelichen Unterhalt ist es ratsam, sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht zu wenden. Sie können individuell beraten und bei der Klärung der Unterhaltsfragen unterstützen, um eine faire und gerechte Regelung zu finden.
-
Wie kann ich nach der Scheidung Unterhalt einfordern?
Kind(er): Sorgerecht, Umgangsrecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindesunterhalt
Das Sorgerecht regelt die rechtliche Verantwortung für das Kind. In der Regel verbleibt es nach der Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht beider Eltern, es sei denn, es gibt triftige Gründe, die für eine alleinige Ausübung durch einen Elternteil sprechen. Das gemeinsame Sorgerecht bedeutet, dass beide Eltern wichtige Entscheidungen bezüglich des Kindes gemeinsam treffen und sich wechselseitig informieren müssen.
Das Umgangsrecht regelt den Kontakt zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Ziel ist es, eine regelmäßige Beziehung zum nichtbetreuenden Elternteil zu ermöglichen. Die genauen Modalitäten des Umgangsrechts werden individuell vereinbart oder gerichtlich festgelegt.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teilbereich der elterlichen Sorge und bezeichnet das Recht, den Aufenthalt des Kindes festzulegen. In der Regel steht es nach der Scheidung beiden Elternteilen zu. Können sich die Eltern indes nicht einigen, wo das Kind leben soll, besteht die Möglichkeit, gerichtlich das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu beantragen. Inhaltlich richtet sich die Entscheidung maßgeblich nach dem Prinzip des Kindeswohls. Faktoren wie Schule, soziales Umfeld und andere Bedürfnisse des Kindes werden berücksichtigt. Eine große Rolle spielt zudem die Kontinuität, da das Kind nach Möglichkeit nicht aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen werden soll. Wenn ein Elternteil nach der Scheidung mit dem Kind wegziehen möchte, müssen die Interessen des Kindes und das Umgangsrecht des anderen Elternteils berücksichtigt werden. Ein Umzug mit dem Kind erfordert normalerweise die Zustimmung des anderen Elternteils. Lässt sich diese nicht erreichen, ist eine gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht notwendig.
Der Kindesunterhalt ist ein wichtiger Aspekt nach einer Trennung und Scheidung. Beide Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, so erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes und die Gewährung von Kost und Logis. Der andere Elternteil ist in diesem Fall allein barunterhaltspflichtig. Die genaue Höhe des Unterhalts richtet sich maßgeblich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Einen Anhaltspunkt bietet die sog. Düsseldorfer Tabelle. Da im Rahmen unterhaltsrechtlicher Streitigkeiten zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, empfiehlt es sich hier besonders, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Für den Unterhalt volljähriger Kinder haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen, und zwar so lange, bis das Kind seine erste berufsqualifizierende Ausbildung (oder Studium) abgeschlossen hat. Einnahmen des Kindes, wie z.B. eine Ausbildungsvergütung oder ein Stipendium werden angerechnet.
Unterhaltsvorschuss kann beantragt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Staat gewährt dann einen finanziellen Vorschuss, um das Kind finanziell abzusichern. Die genauen Bedingungen für den Unterhaltsvorschuss können je nach Bundesland variieren.
Gerade im Hinblick auf Kinder ist es wichtig, dass alle Fragen bezüglich der Kinder nach einer Scheidung fair und im besten Interesse des Kindes gelöst werden. Häufig können Eltern ihren Konflikt auf Elternebene aber nicht gänzlich ausblenden. Bei solchen Konflikten und auch bei Unklarheiten empfiehlt es sich, professionelle Unterstützung von Anwälten für Familienrecht oder Mediatoren in Anspruch zu nehmen, um eine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung zu finden.
Wiederheirat
Einige Menschen möchten nach einer Scheidung erneut den Bund der Ehe eingehen. Dabei ergeben sich Fragen zum Unterhalt bei Wiederheirat sowie zu rechtlichen Aspekten bei der Heirat mit einem neuen Partner oder dem erneuten Zusammenkommen mit demselben Partner.
Wenn beide geschiedenen Ehepartner wieder zueinanderfinden und beschließen, erneut zu heiraten, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf einen existierenden Unterhaltstitel. Allerdings wandelt sich die Unterhaltsverpflichtung: Anstelle der vormaligen Barunterhaltszahlung tritt (wieder) die wechselseitige Verpflichtung der Eheleute zum Familienunterhalt.
Wenn eine Person nach der Scheidung einen neuen Partner heiratet, kann dies Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt haben. Heiratet z.B. die bis dato unterhaltsberechtigte Person, entfällt durch die neue eheliche Lebensgemeinschaft üblicherweise die Unterhaltsverpflichtung des vormaligen Ehegatten.
Bei der Wiederheirat können auch rechtliche Aspekte in Bezug auf Stiefeltern und die Adoption von Kindern eine Rolle spielen. Der neue Ehepartner wird automatisch zum Stiefelternteil und übernimmt auch einige rechtliche Verantwortlichkeiten für Kinder aus der vorherigen Ehe. Oftmals wünschen sich die Beteiligten auch eine Adoption, um das rechtliche Band zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind zu stärken. Da eine Adoption die Verwandtschaftsbeziehung zum leiblichen Elternteil löst, ist dieser Schritt ein gravierender und bedarf der Zustimmung des leiblichen Elternteils.
-
Was muss ich bei einer zweiten Heirat beachten?

Rente
Regelmäßig hat eine Scheidung auch Auswirkungen auf die Rentenansprüche, weil im Scheidungsverfahren auch der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt wird (es sei denn, die Eheleute haben eine abweichende Regelung getroffen). Bemerkbar macht sich dies erst in dem Moment, in dem die Altersgrenze erreicht wird, es sei denn, die Scheidung erfolgt nach Renteneintritt. Dann wirkt sich der durchgeführte Versorgungsausgleich unmittelbar auf die nächste Rentenzahlung aus.
Der Versorgungsausgleich sorgt dafür, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt werden. Grundsätzlich wird jedes Anrecht eines jeden Ehepartners hälftig geteilt und der Ausgleichswert dem Konto des anderen Ehegatten zugewiesen. Hat beispielsweise Ehegatte A während der Ehezeit ein Anrecht bei der Deutschen Rentenversicherung im Umfang von 24,6060 Entgeltpunkten erworben und Ehegatte B ein solches im Umfang von 10,0404 Entgeltpunkten, werden beide Anrechte hälftig geteilt. Anschließend erhält A im Wege des Versorgungsausgleichs 5,0202 Entgeltpunkte vom Rentenkonto des B und umgekehrt erhält B 12,3030 Entgeltpunkte vom Rentenkonto des A. Ausnahmen gelten für ausländische Anrechte oder solche Anrechte, die unterhalb der gesetzlich festgelegten Wertgrenze liegen.
Ausgeglichen werden neben den Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung auch Anwartschaften bei Versorgungswerken, des öffentlichen Dienstes, der Beamtenversorgung, der privaten Altersvorsorge oder betriebliche Altersvorsorgen.
-
Habe ich nach der Scheidung Anspruch auf Witwenrente?
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist ein wichtiger Aspekt bei einer Scheidung.. Er kann im Rahmen eines Folgesachenantrags im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden oder in einem separaten Verfahren nach Rechtskraft der Ehescheidung.
Der Zugewinnausgleich basiert auf dem Prinzip, dass das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zwischen den Ehepartnern fair aufgeteilt wird. Diejenige Person, die während der Ehezeit den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, ist zum Ausgleich des hälftigen Überschusses verpflichtet. Dabei wird das Anfangsvermögen, das Vermögen bei Beginn der Ehe, mit dem Endvermögen, dem Vermögen bei Beendigung der Ehe, verglichen. Die Differenz zwischen beiden Vermögensständen bildet den Zugewinn, der ausgeglichen wird. Im Rahmen der den Eheleuten zustehenden Auskunftsansprüche ist Auskunft zu erteilen über sämtliche Vermögenswerte zu den relevanten Stichtagen. Eine Rolle spielen insofern z.B. Immobilien und deren Wertsteigerung, Konten und Depots, aber auch das sog. privilegierte Anfangsvermögen (Erbschaften, Schenkungen während der Ehezeit).
Bei Immobilien wird die Wertsteigerung während der Ehezeit berücksichtigt. Hatte ein Ehegatte alleiniges Eigentum an einer Immobilie und diese Immobilie hat während der Ehezeit eine signifikante Wertsteigerung erfahrend, hat möglicherweise der andere Ehegatte Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe der hälftigen Wertsteigerung. Um eine genaue Berechnung des Zugewinns zu ermöglichen, ist oftmals eine professionelle Bewertung der Immobilie notwendig.
Es gibt Strategien, um im Einklang mit gesetzlichen Regelungen den Zugewinnausgleich zu minimieren. Auch kann im Rahmen eines Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Zugewinnausgleich verzichtet werden.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt der Verjährung. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig und qualifiziert beraten zu lassen, um einen etwaigen Anspruch nicht zu verlieren.
Auch Schulden können den Zugewinnausgleich beeinflussen. Dabei ist zwischen gemeinsamen Schulden und solchen Verbindlichkeiten zu unterscheiden, die nur ein Ehegatte aufgenommen hat.
Ein Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgenvereinbarung können den Zugewinnausgleich und andere finanzielle Aspekte der Ehe regeln. Durch vertragliche Ausgestaltung können die Ehepartner bestimmte Vereinbarungen treffen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen. Da bestimmte Vereinbarungen einer gesetzlichen vorgeschriebenen Form bedürfen, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.
Der Zugewinnausgleich kann je nach individueller Situation und gesetzlichen Rahmenbedingungen unterschiedlich ausfallen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen ist es ratsam, einen Anwalt oder eine Anwältin für Familienrecht zu konsultieren, um eine faire und gerechte Aufteilung des Vermögens zu gewährleisten.
Vermögensauseinandersetzung
Im Rahmen der Trennung und Scheidung müssen sich die Ehepartner über die Aufteilung des Hausrats verständigen. Umfasst sind all diejenigen bewegliche Gegenstände im Haus oder in der Wohnung, wie Möbel, Elektrogeräte und Co, die im Miteigentum beider Eheleute stehen. Die Aufteilung des Hausrats kann durch eine Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung festgelegt werden. Eine detaillierte Dokumentation des Hausrats kann dabei helfen, Unstimmigkeiten zu vermeiden.
Während nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, der Zugewinnausgleich, die Zuweisung der Ehewohnung und auch die Aufteilung des Hausrats im Rahmen eines Folgesachenantrages in das Scheidungsverfahren aufgenommen werden und damit gemeinsam mit der Ehescheidung entschieden werden können, ist die Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich nicht Teil des Scheidungsverfahrens. Oftmals sind die Eheleute hälftige Miteigentümer einer Immobilie, z.B. einem nicht als Ehewohnung genutzten Haus oder einer Eigentumswohnung. Die sachenrechtliche Zuordnung ändert sich nicht durch den Scheidungsbeschluss. Die nunmehr geschiedenen Eheleute müssen sich also trotz der Scheidung darüber verständigen, ob sie den Status Quo beibehalten oder das Vermögen auseinandersetzen wollen. Vielfach erschwert ein gemeinsam zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenes Darlehen die Situation zusätzlich. In Betracht kommt die Übertragung des Miteigentumsanteils, sodass einer der beiden ehemaligen Ehegatten Alleineigentümer wird. Im Gegenzug ist dann die Schuldhaftentlassung aus dem Immobiliendarlehen zu bewirken.
Unproblematisch erscheint auf den ersten Blick Alleineigentum eines Ehegatten. Schwierigkeiten können aber dann entstehen, wenn z.B. der nicht im Grundbuch als Eigentümer stehende Ehegatte wesentliche Aufwendungen für die Immobilie während der Ehezeit getätigt hat (z.B. Renovierung und Sanierung). In einem solchen Fall ist zu klären, in welchem Wege der Ausgleich erfolgt. Vielfach wird es beim gesetzlichen Mechanismus des Zugewinnausgleichs bleiben. Dieser Ausgleichsmechanismus existiert aber beispielsweise im Güterstand der Gütertrennung nicht.
Das gemeinsame Vermögen umfasst häufig auch Bankkonten, Depots und andere Vermögenswerte. Auch Versicherungen sollten nach der Scheidung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dazu gehören Hausratversicherungen, Gebäudeversicherungen, Kfz-Versicherungen und andere Versicherungsverträge. Die Übertragung von Versicherungen auf einzelne Personen sollte rechtzeitig geklärt werden. Häufig laufen die entsprechenden Verträge auf beide Eheleute, sodass der Versicherungsgeber für die Übertragung auf eine Person zustimmen muss.
Der Umgang mit Vollmachten nach der Scheidung ist ebenfalls wichtig. Eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sollten überarbeitet werden, um die geänderten Umstände nach der Scheidung zu berücksichtigen. Es ist ratsam, die bevollmächtigten Personen über die Änderungen zu informieren und gegebenenfalls neue Vollmachten zu erstellen.
-
Was passiert, wenn ich mich mit dem*der Expartner*in nicht über die Aufteilung von Immobilienvermögen, sonstigem Vermögen und Hausrat einigen kann?
Steuern
Nach einer Trennung oder Scheidung kann es vorkommen, dass eine neue Steuernummer beantragt werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die bisherige gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer nicht mehr möglich ist. Jeder Ehepartner wird in der Regel eine eigene Steuernummer erhalten, um die steuerlichen Angelegenheiten individuell zu regeln.

Die Wahl der richtigen Steuerklasse nach der Scheidung ist wichtig, da sie Auswirkungen auf die Höhe der Steuerzahlungen hat. In Deutschland gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, die von den Finanzämtern zugewiesen werden. Nach der Scheidung kann ein Wechsel der Steuerklasse notwendig sein, insbesondere, wenn sich die finanzielle Situation und das Einkommen geändert haben. Ein solcher Wechsel kann beispielsweise bei einer neuen Partnerschaft oder einer Änderung der beruflichen Situation erforderlich sein.
Der Wechsel der Steuerklasse erfolgt in der Regel durch einen Antrag beim zuständigen Finanzamt. Dieser Antrag sollte frühzeitig gestellt werden, um eine korrekte Abrechnung der Steuerzahlungen sicherzustellen. Die genauen Voraussetzungen und Fristen für den Steuerklassenwechsel können unterschiedlich sein. Es ist ratsam, sich bei Fragen und Unklarheiten an einen Steuerberater zu wenden.
Auch die Ausnutzung von Steuervorteilen z.B. für Alleinerziehende sollte Gegenstand der Überlegungen nach einer Trennung und Scheidung sein.
-
Sind Scheidungskosten steuerlich absetzbar?
-
Ist der Zugewinnausgleich steuerlich absetzbar?
Erbrechtliche Vorsorge & Geschiedenentestament
Mit Rechtskraft der Ehescheidung besteht keine erbrechtliche Teilhabe der Ex-Partner mehr an Ihrem Nachlass. Allerdings besteht die Gefahr, dass im Falle eines Unfalls mit Kind(ern) der Ex-Partner erbt. Versterben z. B. Sie zuerst und wenige Stunden später Ihr(e) Kind(er) ohne eigenen Nachwuchs, erbt nach dem Gesetz der Ex-Partner. Diese meist unerwünschte Folge können Sie vermeiden, indem Sie Ihre Vermögensnachfolge durch Erstellung eines Testaments regeln.
Ein Geschiedenentestament ist ein speziell auf die Situation nach der Scheidung zugeschnittenes Testament. Es ermöglicht Ihnen, Ihren Nachlass gemäß Ihren individuellen Wünschen zu regeln und die gesetzliche Erbfolge zu beeinflussen. Dadurch haben Sie die Kontrolle darüber, wer Ihr Vermögen erbt und wer nicht. Es wird besonders dann benötigt, wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Ableben nicht automatisch an Ihren Ex-Partner fällt. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn Sie neue Lebenspartner oder weitere Nachkommen haben.
Durch klare Regelungen kann ein Geschiedenentestament dabei helfen, einem Immobilienverkauf – z.B. zur Auszahlung eines Miterben – vorzubeugen.
Wie jedes andere Testament, kann auch das Geschiedenentestament eigenhändig errichtet werden. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, sodass die häufig teuren Notarkosten entfallen.
Der Unterschied zwischen einem gewöhnlichen Testament und einem Geschiedenentestament besteht darin, dass Letzteres speziell auf die Situation nach der Scheidung zugeschnitten ist und die Besonderheiten berücksichtigt. Wir beraten Sie gerne zu dieser sehr heiklen Thematik.
Vorträge im Familienrecht & Erbrecht in Dresden
Melden Sie sich zu unserm Vortrags-Newsletter an, um keine Termine zu verpassen: Newsletter-Anmeldung





