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Rechtsanwälte für Familienrecht in Dresden: Gleichgeschlechtliche Ehe & gleichgeschlechtliche Eltern

Wir unterstützen Sie im Familienrecht mit LGBTQIA+ Bezug

Die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Ehen hat in den vergangenen Jahren einen tiefgreifenden Wandel im Ehe- und Adoptionsrecht angestoßen und maßgeblich dazu beigetragen, die Rechte und die gesellschaftliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare nachhaltig zu stärken.

Unsere Rechtsanwälte bei BSKP setzen sich dafür ein, die Rechte und Belange von Ihnen als gleichgeschlechtlichen Paaren und Eltern zu schützen. Wir schaffen eine unterstützende und vertrauensvolle Umgebung, in der Sie sich darauf verlassen können, dass Ihre Anliegen ernst genommen werden.

 

Ihre Vorteile unserer Kanzlei

  • schnell: kurzfristige Termine jederzeit möglich
  • Vier-Augen-Prinzip: zwei Fachanwälte bearbeiten Ihren Sachverhalt
  • Entwicklung einer Lösung nach aktuellster Rechtslage
  • fachübergreifendes Arbeiten dank gebündelter Inhouse-Expertisen
  • außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation
  • Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch
  • regelmäßige Veranstaltungen
BSKP in Dresden Fetscherstraße 29 01307 Dresden
E-Mail dresden@bskp.de
Telefon +49 351 318 90-0
Fax +49 351 318 90-99
Vor Ort

Mo-Do: 8:00-18:00 Uhr
Fr: 8:00-16:00 Uhr

Unsere Kanzlei ist barrierefrei zugänglich.

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Unser Rechtsteam für Familien- & Erbrecht mit LGBTQIA+ Bezug in Dresden

Icon Rechtsberatung
Dr. Sven Loose
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig
  • Geschäftsführender Gesellschafter
Dresden
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Frank Simon
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Familienrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Mediator (BAFM)
  • Geschäftsführender Gesellschafter
Dresden • Chemnitz
Icon Rechtsberatung
Naima Klose
  • Rechtsanwältin
Dresden • Chemnitz
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Kerstin Rhinow-Simon
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Sozialrecht
  • Mediatorin
Dresden
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Josephine Stolze
  • Rechtsanwältin
Dresden

Auszeichnung F.A.Z. Institut Top Rechtsanwälte Familienrecht & Erbrecht

Bereits seit 2015 erhalten die Rechtsanwälte Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon die Auszeichnung TOP-Anwälte. 

Gesetzliche Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Ehen

Die Einführung der „Ehe für alle“ markierte einen entscheidenden Wendepunkt im Familienrecht und legte den Grundstein für die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Ehen in einem dynamisch fortschreitenden Rechtsgebiet.

Diese Gleichstellung ist nun in § 1353 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) rechtlich verankert. Eine Anwendung dieser Regeln auf Ehen die mit oder zwischen non-binären Personen geschlossen werden ist anzunehmen, da die „Geschlechtlichkeit“ nicht als Ausschlusskriterium dienen soll.

Die Gesetzesänderung brachte vor allem im Bereich des Eherechts Gleichstellung und führte zur Anwendbarkeit einer Reihe an rechtlichen Vorteilen (die folgend näher aufgeschlüsselt werden).

Namensänderung

Die Namensänderung nach einer gleichgeschlechtlichen Eheschließung ist ein bedeutsamer Schritt der individuellen und partnerschaftlichen Identität. In Deutschland haben gleichgeschlechtliche Ehepartner – sowie heterosexuelle Ehepartner – nach der Eheschließung mehrere Optionen in Bezug auf ihren Familiennamen. Ein Ehename kann nur nicht mehr neu bestimmt werden, wenn bereits ein Lebenspartnerschaftsname gewählt wurde.

Ab dem 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Namensrechts in Kraft – ein bedeutender Schritt hin zu mehr Flexibilität und Individualität bei der Namenswahl. Wir geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

  • Echte Doppelnamen: Ehepaare können künftig beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen kombinieren. Dies schafft neue Möglichkeiten, die Identität beider Personen zu wahren.
  • Erleichterte Namensänderungen: Besonders für Scheidungs- und Stiefkinder wird es einfacher, ihren Familiennamen zu ändern. So können Scheidungskinder beispielsweise den Familiennamen des betreuenden Elternteils übernehmen oder einen Doppelnamen bilden. Auch Kinder nichtehelicher Lebensgemeinschaften können einen aus ihren beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen erhalten.
  • Berücksichtigung von Traditionen: Minderheiten wie die Sorben oder Friesen können ihre kulturellen Namensformen besser einbringen, z. B. traditionell weibliche Namensendungen.
  • Wahlfreiheit bei Adoptionen: Adoptierte Personen müssen ihren Nachnamen nicht mehr zwingend ändern, sondern können frei wählen, ob sie ihren bisherigen Namen beibehalten oder eine Kombination aus zwei Namen wählen.

Die Reform bringt nicht nur mehr Wahlmöglichkeiten, sondern auch eine stärkere Berücksichtigung individueller Lebensentwürfe. Sie ist ein wichtiger Schritt, um das Namensrecht an die Vielfalt unserer Gesellschaft anzupassen. Eine Namensneuschöpfung (Meshing) – wie z. B. die Verbindung von Schmidt und Müller zu Schmüller – bleibt auch weiterhin ausgeschlossen.

Ehering in Schale

Ist das Lebenspartnerschaftsgesetz noch anwendbar?

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), eingeführt in vielen Ländern, schafft eine formale Grundlage für die Verbindung gleichgeschlechtlicher Paare und gewährt ihnen ähnliche Rechte und Pflichten wie heterosexuellen Ehen.

Mit Einführung der Ehe für Alle wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland für Neubegründungen abgeschafft. Nachdem die gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Ehe nun gleichgestellt ist, bedarf es keines gesonderten Gesetzes mehr.

Vor Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare zum 1. Oktober 2017 eingetragene Lebenspartnerschaften können nun auf Wunsch in eine Ehe umgewandelt werden. Für bestehende Lebenspartnerschaften gelten weiterhin die speziellen Regelungen des LPartG; neue eherechtliche Vorschriften werden grundsätzlich entsprechend angewendet, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Gleichgeschlechtliches Paar mit Regenbogenflagge

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Rechtsanwältin Fr. Kerstin Rhinow-Simon im Beratungsgespräch

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe markiert einen wichtigen Schritt in der rechtlichen Gleichstellung und Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare.

Wie der Prozess der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe funktioniert, ist in § 20a LPartG normiert. Die Umwandlung erfolgt durch persönliche und gleichzeitige Erklärung beider Lebenspartner vor dem Standesbeamten. Die Lebenspartnerschaft wird identitätswahrend und rückwirkend als Ehe fortgeführt. Für alle Rechte und Pflichten der Ehegatten (z. B. Versorgungsausgleich, Güterstand, Unterhalt, steuerliche Behandlung) gilt der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft als Beginn der Ehezeit; die Partner werden so behandelt, als hätten sie von Anfang an eine Ehe geführt. Lebenspartnerschaftsverträge gelten nach der Umwandlung als Eheverträge weiter; sind die Lebenspartner damit nicht einverstanden, steht es ihnen frei, den Vertrag aufzuheben oder einen neuen Ehevertrag zu schließen.

Güterrechtliche Besonderheiten durch Umwandlung (bei Altlebenspartnerschaften)

Bis zum 31.12.2004 begründete Altlebenspartnerschaften müssen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich und die Zugewinngemeinschaft, bei der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe besonders bedacht vorgehen.

Dies ergibt sich daraus, dass es für Altlebenspartnerschaften nach Einführung der Zugewinngemeinschaft am 1.1.2005 möglich war sich optional dafür zu entscheiden, das Modell der Zugewinngemeinschaft abzulehnen, gesondert eine Gütertrennung und das vor dem 1.1.2005 anwendbare Unterhaltsrecht zu vereinbaren oder die Vermögenstrennung als Auffangtatbestand gelten zu lassen (§ 21 Abs. 2 LPartG idF vom 15.12.2004). Dies konnte entweder einseitig oder durch gemeinsame notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem Wohnsitzamtsgericht erfolgen.

Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe führt automatisch zum Übergang in eine Zugewinngemeinschaft ab Begründung der Lebenspartnerschaft, unabhängig von den durch die Altlebenspartnerschaften gezogenen Optionen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Umwandlung in eine Ehe auch die gemeinsamen notariell beurkundete Erklärungen der Lebenspartner überschreibt.

Diese Ansicht ist nicht bedenkenlos. Trotzdem sollten von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen in einem Ehevertrag festgehalten werden, um nicht Gefahr zu laufen, Automatismen auszulösen, die tiefgreifende vermögensrechtliche Auswirkungen haben können. Es ist deswegen ratsam vor Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe einen Fachanwalt für Familienrecht aufzusuchen und gemeinsam eine Herangehensweise zu erarbeiten.

Internationales Familienrecht in Bezug auf gleichgeschlechtliche Ehe

Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die die Anerkennung ihrer Ehe über Staatsgrenzen hinweg anstreben oder sonstige familienrechtliche Ansprüche international geltend machen möchten, gestaltet sich die rechtliche Einordnung regelmäßig noch komplexer als in grenzüberschreitenden Sachverhalten ohnehin.

Innerhalb der EU haben viele Länder die Ehe für alle legalisiert, wodurch diese gleichgeschlechtlichen Ehen grenzüberschreitend anerkennen. Außerhalb der EU variieren die Gesetze, und eine gründliche rechtliche Unterstützung ist entscheidend. Diesbezüglich müssen nicht nur die Vorschriften der einzelnen Staaten berücksichtigt werden. Auch völkerrechtliche Abkommen sowie EU-Verordnungen spielen, abhängig vom jeweiligen Sachverhalt, eine maßgebliche Rolle. Wir prüfen anhand Ihres individuellen Sachverhalts, welche Rechtsordnung Anwendung findet, welches Gericht zuständig ist und vertreten engagiert, mit dem erforderlichen Fachwissen Ihre Interessen, wenn es um internationale Sachverhalte im Familienrecht geht.

Wir beraten und vertreten Sie auch, wenn es um die Durchsetzung von Unterhaltszahlungen, um die Bestimmung des Aufenthaltsortes oder um Sorgerechtsverletzungen geht. Sollte bereits eine gerichtliche Entscheidung außerhalb Deutschlands ergangen sein, klären wir, inwieweit ausländische Gerichtsentscheidungen im Inland anerkannt sind und umgekehrt. Ebenso wie bei nationalen Ehen ist es auch bei Ehen mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten sinnvoll, einen Ehevertrag aufzusetzen. Ein Vertragsschluss vor der Eheschließung ist empfehlenswert, wobei wir Sie bezüglich der Inhalte beraten.

Rechtliche Elternstellung in LGBTQIA+ Familien

Die rechtliche Elternstellung für LGBTQIA+ Paare hat in den letzten Jahren erfreuliche Entwicklungen erfahren, doch bleiben Herausforderungen im Bereich der Gleichstellung.

Für gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland ist es von besonderer Bedeutung, die Mutterschafts- und Vaterschaftsrechte zu klären. Die rechtliche Anerkennung dieser hat sich vor allem hinsichtlich des Zugangs zu Fortpflanzungstechnologien und gemeinsamen Adoptionen positiv entwickelt. Dennoch sind Unterschiede und Unsicherheiten im rechtlichen Status des nicht-biologischen Elternteils zu verzeichnen.

In Deutschland ist die Verbundenheit von Mutterschaft oder Vaterschaft mit biologischen Faktoren historisch tief verankert und spiegelt sich in den rechtlichen Bestimmungen wider. Insbesondere im Kontext der Mutterschaft besteht in der Gesetzgebung eine enge Bindung an die biologische Geburt.

Erbrecht für gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften

Gleichgeschlechtliche Ehepaare sind den verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren im Erbrecht vollständig gleichgestellt. Das gesetzliche Erbrecht, das Pflichtteilsrecht sowie das Recht auf gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag gelten identisch für alle Ehegatten, unabhängig vom Geschlecht.

Das gemeinschaftliche Testament bleibt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ebenfalls wirksam.

Für eingetragene Lebenspartnerschaften, die vor Einführung der „Ehe für alle“ (01.10.2017) begründet wurden und nicht in eine Ehe umgewandelt wurden, gilt weiterhin § 10 LPartG. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich allerdings weitgehend den Regelungen des BGB für Ehegatten: Der überlebende Lebenspartner ist gesetzlicher Erbe, hat ein Pflichtteilsrecht und kann gemeinschaftliche Testamente errichten. Auch steuerrechtlich wurden Lebenspartner im Erbrecht Ehegatten gleichgestellt.

Mit einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht lässt sich für den Ernstfall frühzeitig vorsorgen, sodass persönliche Wünsche und wichtige Entscheidungen bereits im Vorfeld klar geregelt sind. Das gibt nicht nur einem selbst Sicherheit, sondern entlastet auch Angehörige, die in einer ohnehin schwierigen Situation keine weitreichenden Entscheidungen treffen müssen. Da die rechtlichen Regelungen schnell unübersichtlich werden können, empfiehlt es sich, diese Vorsorgedokumente gemeinsam mit einem Rechtsanwalt, am besten einem Fachanwalt für Erbrecht, zu erstellen.

Rechtsanwalt Hr. Frank Simon im Beratungsgespräch

Häufige Fragen

Vorträge im Familienrecht & Erbrecht in Dresden

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Vortrag Dresden Erbrecht
28. Oktober 2026 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Der Pflichtteil: Was Erblasser beachten und Enterbte wissen müssen

Dr. Sven Loose

Vortrag Dresden Erbrecht
3. November 2026 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Richtig vorsorgen durch Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament

Frank Simon

Vortrag Dresden Familienrecht
24. November 2026 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Mein Kind, mein Geld, mein Haus – Trennung im Einvernehmen

Frank Simon

Vortrag Dresden Erbrecht
1. Dezember 2026 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Vorsicht beim Berliner Testament! Wie Eheleute richtig vorsorgen

Frank Simon