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Rechtsanwälte für Unternehmerscheidung in Dresden

Die Unternehmerscheidung – eigentlich eine Scheidung wie jede andere auch, ist sie doch besonders. Der Grund dafür ist das involvierte Unternehmen. Der eventuell vom Unternehmerehegatten zu zahlende Zugewinnausgleich sorgt nicht selten für Liquiditätsengpässe und kann sogar zur Insolvenz oder einem Notverkauf des Unternehmens oder der Firmenanteile führen. Neben der persönlichen Belastung des Unternehmerehegatten kommt eine zusätzliche Belastung hinzu. Es geht um den Schutz des Unternehmens, die Verantwortung für die Belegschaft und nicht zuletzt die eigenen Anteile am Unternehmen. Ein erfolgreiches Unternehmen weckt nicht selten Begehrlichkeiten, und zwar insbesondere dann, wenn es um die Vermögensauseinandersetzung der Ehe geht.

 

Ihre Vorteile unserer Kanzlei:

  • schnell: kurzfristige Termine jederzeit möglich
  • Vier-Augen-Prinzip: zwei Fachanwälte bearbeiten Ihren Sachverhalt
  • Entwicklung einer Lösung nach aktuellster Rechtslage
  • fachübergreifendes Arbeiten dank gebündelter Inhouse-Expertisen
  • außergerichtliche Konfliktlösung und Mediation
  • regelmäßige Veranstaltungen

BSKP in Dresden
Fetscherstraße 29
01307 Dresden

E-Mail: dresden@bskp.de
Telefon: +49 351 318 90-0

Mo-Do: 8:00-18:00 Uhr
Fr: 8:00-16:00 Uhr

Kontaktformular


Unser Rechtsteam für Unternehmerscheidung in Dresden

Icon Rechtsberatung
Cornelia Blank
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Zertifizierte Verfahrensbeiständin
  • Zertifizierte Testamentsvollstreckerin
Dresden
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Dr. Sven Loose
  • Rechtsanwalt
  • Lehrbeauftragter an der Universität Leipzig
  • Geschäftsführender Gesellschafter
Dresden
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Kerstin Rhinow-Simon
  • Rechtsanwältin
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Fachanwältin für Sozialrecht
  • Mediatorin
Dresden
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Frank Simon
  • Rechtsanwalt
  • Fachanwalt für Familienrecht
  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Mediator (BAFM)
  • Geschäftsführender Gesellschafter
Dresden Chemnitz

Die Scheidung von Unternehmerehen setzt Spezialkenntnisse voraus, die wir Ihnen als Fachkanzlei mit unseren erfahrenen Scheidungsanwälten liefern können. Durch die enge interdisziplinäre Zusammenarbeit mit unserem Steuerteam können wir Ihnen auch steuerlich mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

Auszeichnung F.A.Z. Institut Top Rechtsanwälte Familienrecht & Erbrecht

Bereits seit 2015 erhalten die Rechtsanwälte Kerstin Rhinow-Simon und Frank Simon die Auszeichnung TOP-Anwälte. 

Vorsorge durch Ehevertrag: Risiken bei Unternehmerscheidung minimieren

Vorbeugen ist besser als Heilen besagt ein altes Sprichwort. Viele der im Rahmen einer Scheidung potenziell auftretenden Risiken können bereits frühzeitig durch einen Ehevertrag minimiert oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Die Gefährdung des Unternehmens bei Scheidung / Trennung im Blick, zeigen wir Ihnen die ehevertraglichen Möglichkeiten auf und erörtern diese mit Ihnen. Vielfach wird pauschal eine Gütertrennung zwischen den Eheleuten vereinbart, um jegliche Ausgleichsforderungen auszuschließen. Dies ist aber nicht zwangsläufig notwendig. Häufig genügt bereits die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft, bei der dann ganz gezielte Regelungen mit Blick auf das Unternehmen getroffen werden. So besteht eine Möglichkeit beispielsweise darin, das Betriebsvermögen zu privilegiertem Vermögen zu erklären. Auf diese Weise können auch Wertsteigerungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben. Gleichzeitig verbleibt es aber bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten um ein weiteres Viertel (pauschalierter Zugewinnausgleich im Todesfall) durch den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Berücksichtigung im Rahmen einer ehevertraglichen Regelung des Güterstandes sollte auch die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB finden. Da das Unternehmen in den weit überwiegenden Fällen den Großteil des Vermögens ausmacht, wäre der Unternehmerehegatte durch § 1365 BGB daran gehindert, über das Unternehmen (oder die entsprechenden Anteile daran) alleine zu verfügen. Stets bedürfte es der Zustimmung des anderen Ehegatten, was gerade bei dringenden kaufmännischen Entscheidungen zum Stolperstein werden kann.

Trennungs- und Scheidungsfolgen, Scheidungsverfahren

Ehepaar lässt sich Scheiden

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, kann auch im Anschluss an die Trennung eine sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist zumeist, dass eine einvernehmliche Trennung vorliegt. Manchmal gelingt es jedoch auch mit nüchternem Blick auf die Umstände zu einer Einigung zu gelangen. Mögliche Regelungsbereiche einer solchen Vereinbarung können u.a. der Ehegattenunterhalt (nachehelicher Unterhalt), der Versorgungsausgleich, der Kindesumgang und der Kindesunterhalt sein. Natürlich ist auch die Vermögensauseinandersetzung ein wichtiger Punkt. Insbesondere bei Unternehmen, Firmenanteilen, freiberuflichen Praxen und Immobilien macht eine Übereinkunft Sinn, da die Bewertung kostspielig und aufwendig ist.

Wir vertreten Sie gerichtlich oder außergerichtlich, um ein möglichst reibungsloses Scheidungsverfahren zu ermöglichen. Ein guter Ansatz kann auch eine Mediation sein.

Kindesunterhalt, Sorgerecht, Umgang – Konflikte im Scheidungsprozess

Sind Kinder in den Trennungsprozess involviert, verkompliziert sich die Lage meist. Notwendig ist neben einer Regelung des Betreuungsschwerpunkts auch eine Umgangsregelung sowie die Titulierung einer Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt. Üben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge aus, bleibt dies auch nach der Scheidung so. Sinnvoll ist allerdings eine Vereinbarung zur Ausübung der elterlichen Sorge, also bspw. in welchen Fällen der betreuende Ehegatte ohne vorherige Rücksprache mit dem anderen Elternteil Entscheidungen treffen darf. Die Einräumung einer entsprechenden Vollmacht hilft später dabei, dringende Angelegenheiten, die die Zustimmung beider Elternteile erfordern, unkompliziert zu regeln und beugt Streitigkeiten vor.

Wir beraten Sie, welche Regelungsmöglichkeiten es gibt und wie man sie optimal ausschöpft.

Geschwister

Unternehmensbewertung bei Scheidung

Kommt es doch zu dem Fall einer Unternehmerscheidung, muss eine Unternehmensbewertung/Firmenbewertung erfolgen, um den Unternehmenswert, den Wert des Gesellschaftsanteils oder sonstige Immobilien- und Sachwerte des Unternehmens feststellen zu können. Oftmals gilt es Abschreibungen, Gewinnrücklagen, Verlustvorträge und Ansparabschreibungen zu bewerten. Dazu kommen mehrere Bewertungsmethoden in Betracht, wie z.B. die Ertragswertmethode oder das Sachwertverfahren.

Wir erläutern Ihnen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Methoden zur Firmenbewertung und finden die für Sie optimale Lösung. Dabei arbeiten wir eng mit Sachverständigen und Steuerberatern zusammen. Sollte eine Veräußerung des Unternehmens unabwendbar sein, unterstützen wir Sie bei der Gestaltung des Veräußerungsvertrages.

Steuerliche Besonderheiten bei Trennung oder Scheidung von Unternehmern

Wenn sich selbständige Eheleute trennen, sind steuerliche Aspekte in besonderem Maße zu beachten. Gerade in Bezug auf den Unterhalt und den Zugewinnausgleich ergeben sich Besonderheiten. So weicht beispielsweise das vom Finanzamt berechnete steuerliche Einkommen vom familienrechtlich relevanten Einkommen ab. Bei Unternehmern muss daher das Einkommen teilweise nach oben korrigiert werden. Auch im Bereich des Zugewinnausgleichs gibt es Besonderheiten: So ist die Zahlung des Zugewinnausgleichs beispielsweise stets steuerfrei, unabhängig davon, ob ein Millionenbetrag oder nur wenige hundert Euro zu zahlen sind. Dieser Umstand kann ein wichtiger Verhandlungspunkt bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung sein.

Auch latente Ertragssteuern, die bei einem – fiktiven – Verkauf des Unternehmens entstehen, sind zu berücksichtigen. Führen beide Eheleute das Unternehmen gemeinschaftlich, muss geklärt werden, wie das Ausscheiden eines Ehegatten möglichst steuerneutral gestaltet werden kann.

Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung bei Freiberuflern, Selbständigen und Nichtselbständigen

Im Gegensatz zum Zugewinnausgleich bei Nichtselbständigen gibt es bei Selbständigen und Freiberuflern stets ein Unternehmen, Firmenanteile oder eine freiberufliche Praxis zu berücksichtigen. Damit einher geht die Notwendigkeit, diese Vermögensgegenstände zu bewerten, um zu verlässlichen Zahlen für die Berechnung des Zugewinns zu gelangen. Als Bewertungsmethoden bietet sich die Ertragswertmethode an, wobei auch andere Bewertungsmethoden angewendet werden dürfen. Der Bundesgerichtshof stellt bei Freiberuflern darauf ab, ob die Bewertungsmethode von einer zuständigen Standesorganisation empfohlen und verbreitet angewendet wird. Von dem ermittelten Wert sind anschließend, und zwar unabhängig von einer tatsächlichen Veräußerungsabsicht, die latenten Ertragssteuern in Abzug zu bringen. Diese wiederum bemessen sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zu den Stichtagen.

Hemd aus Geldschein

Auswirkungen einer Scheidung auf die Unternehmensnachfolge

Ein großer Themenkomplex im Rahmen der Unternehmerscheidung ist die Unternehmensnachfolge. Diese ist – gerade in Personengesellschaften oder stark auf eine Person zugeschnittene Kapitalgesellschaften – ohnehin ein sehr komplexes und fehleranfälliges Gebiet. Vergisst man beispielsweise bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag zu treffen, wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst. GmbH-Anteile indes sind frei vererblich. Durch die Heirat tritt eine weitere – unternehmensfremde – Person zum Kreis der erbberechtigten Personen hinzu, nämlich die Ehefrau oder der Ehemann. Weil das deutsche Erbrecht dem Parentelsystem folgt, können unter gewissen Umständen auch die Eltern des Ehegatten und deren Abkömmlinge erben. Damit erweitert sich der erbberechtigte Personenkreis weiter.

Diese – in den meisten Fällen ohnehin unerwünschte – Konsequenz fällt nicht dadurch weg, dass sich das Ehepaar trennt. Vor der Rechtskraft der Scheidung besteht das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, ebenso wie der diesem zustehende Pflichtteilsanspruch fort. Wurden im Vorhinein keine ehe- oder gesellschaftsvertraglichen Regelungen in Bezug auf die Unternehmensnachfolge getroffen, sollte dies spätestens bei Trennung nachgeholt werden.

Wir beraten Sie ausführlich zu den möglichen und sinnvollsten Regelungen für alle Beteiligten.

Häufige Fragen zur Unternehmerscheidung

Vorträge im Familienrecht & Erbrecht in Dresden

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Vortrag Dresden Erbrecht
4. November 2025 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Richtig vorsorgen durch Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Testament

Frank Simon

Vortrag Dresden Erbrecht
25. November 2025 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Vorsicht beim Berliner Testament! Wie Eheleute richtig vorsorgen

Frank Simon

Vortrag Dresden Familienrecht
2. Dezember 2025 • 18:00 Uhr - 19:30 Uhr
Mein Kind, mein Geld, mein Haus – Trennung im Einvernehmen

Frank Simon